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   FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13 U   

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https://dejure.org/2017,24437
FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13 U (https://dejure.org/2017,24437)
FG Münster, Entscheidung vom 13.06.2017 - 15 K 2617/13 U (https://dejure.org/2017,24437)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 15 K 2617/13 U (https://dejure.org/2017,24437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen einer mehrstufigen Organschaft (hier: Umsatzsteuer)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mehrstufige Organschaft unter Beteiligung von Personengesellschaften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mehrstufige Organschaft unter Beteiligung von Personengesellschaften

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1749
  • EFG 2017, 1300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Dies reiche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 7.7.2011 V R 53/10, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 234, 54, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2013, 218) jedenfalls dann aus, wenn zumindest einer der Geschäftsführer der Organgesellschaft auch Geschäftsführer des Organträgers sei, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft verfüge und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt sei.

    Die organisatorische Eingliederung kann sich, wenn - wie im Streitfall - eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen des Organträgers und der Organgesellschaft nicht vorliegt, auch aus einer teilweisen personellen Verflechtung über die Geschäftsführungsorgane ergeben, nämlich dann, wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist (BFH-Urteil vom 7.7.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl. II 2013, 218).

    Sind z.B. für eine Organ-GmbH mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG) und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist, § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl. II 2013, 218 Rn. 24).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Nach den Urteilen des BFH vom 2.12.2015 V R 25/13 (BFHE 251, 534) und vom 19.1.2016 XI R 38/12 (BFHE 252, 516) gehöre jedenfalls eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu den als Organgesellschaft in Betracht kommenden "juristischen Personen" i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn an der Organgesellschaft nur Personen beteiligt seien, die zum Organkreis des Organträgers gehören würden.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 25/13 - BFHE 251, 534 -) komme eine Erweiterung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Personengesellschaften nur dann in Betracht, wenn neben dem Organträger nur Personen als Gesellschafter beteiligt seien, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert seien.

    Während der XI. Senat des BFH (jedenfalls) eine GmbH & Co. KG als vom Begriff der juristischen Person umfasst ansieht, fällt nach Ansicht des V. Senats des BFH eine Personengesellschaft nur dann unter den Begriff der juristischen Person, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.6.2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164; BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 30/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Nach diesen Vorgaben ist für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467 m. w. N.).

    Eine organisatorische Eingliederung i.S. einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467 m. .w. N.).

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Nach den Urteilen des BFH vom 2.12.2015 V R 25/13 (BFHE 251, 534) und vom 19.1.2016 XI R 38/12 (BFHE 252, 516) gehöre jedenfalls eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu den als Organgesellschaft in Betracht kommenden "juristischen Personen" i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn an der Organgesellschaft nur Personen beteiligt seien, die zum Organkreis des Organträgers gehören würden.
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Während der XI. Senat des BFH (jedenfalls) eine GmbH & Co. KG als vom Begriff der juristischen Person umfasst ansieht, fällt nach Ansicht des V. Senats des BFH eine Personengesellschaft nur dann unter den Begriff der juristischen Person, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.6.2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164; BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört die Unternehmereigenschaft des Organträgers zu den Voraussetzungen der Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 67/14, BFHE 251, 547 m. w. N.).
  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2016 V R 14/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 709).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 1 K 3466/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: finanzielle und wirtschaftliche

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13
    An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2016 1 K 3466/14 Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1821).
  • FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 9 K 280/15

    Festsetzung der Haftungsschuld bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft;

    Sie setzt eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraus (zu mehrstufiger Organschaft Finanzgericht - FG -- Münster Urteil vom 13.6.2017 15 K 2617/13 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -- 2017, 1300).
  • FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Setzt die Einbeziehung von Personengesellschaften

    Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bereits mit Urteil vom 13.6.2017 15 K 2617/13 U (EFG 2017, 1300, mit Anm. Kessens ) implizit über eine vergleichbare Thematik entschieden und die Konsolidierung im Rahmen der Organschaft nicht von der Änderbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung bei der Organgesellschaft abhängig gemacht hat.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.06.2018 - 3 K 660/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur wirtschaftlichen Eingliederung i.S.d. § 2

    An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 1 K 3466/14 EFG 2016, 1821; FG Münster, Urteil vom 13. Juni 2017 15 K 2617/13 U, EFG 2017, 1300).
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